Satzung
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Musikverein Rote Husaren Bad Ems".
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter der Registernummer VR 1781 eingetragen.
(3) Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.", also "Musikverein Rote Husaren Bad Ems e.V.".
(4) Er wurde gegründet im Jahre 1956.
(5) Er hat seinen Sitz in Bad Ems.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke durch Pflege der Blas- und Volksmusik. Er dient damit der Erhaltung und Verbreitung von Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur sowie der Förderung der Volksbildung. Im Zusammenhang mit seinem Hauptzweck sieht der Verein seine Aufgaben auch in der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. regelmäßige Übungsstunden
b. Veranstaltungen von Konzerten und Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
c. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d. Teilnahme an Musikfesten sowie an sonstigen Veranstaltungen, mit dem Ziel der Pflege und der Verbreitung konzertanter Blasmusik
e. Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
f. Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a. aktiven Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 9 dieser Satzung.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind die Personen, die vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann,
a. wer mindestens 40 Jahre als aktives Mitglied mitgewirkt hat
b. wer sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben hat
(5) Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(6) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung, die Beitragsordnung und die Ehrungsordnung an.
(7) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen gilt.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
b. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(10) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Vereinsveranstaltungen, Ausflügen und Jahreshauptversammlungen teilzunehmen.
(2) Das Stimm- und Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Eine Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.
(3) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen (aktives Wahlrecht) und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden (passives Wahlrecht).
(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
(5) Jedes aktive Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Falls vorhanden, können Instrumente zeitlich begrenzt vom Verein gestellt werden. Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente sind sorgsam zu pflegen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
(6) Alle dem Mitglied vom Verein übergebenen Vereinsgegenstände (z.B. Kleidung, Instrumente, Noten usw.) bleiben Vereinseigentum, sind beim Verlust zu ersetzen und beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt innerhalb der Frist von sechs Wochen nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben.
§ 6 - Ehrungen
(1) Die Ehrungen der Mitglieder werden in einer gesonderten Ehrungsordnung durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 7 - Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung
b. der Vorstand
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Jahreshauptversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluss der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Wahlen zum Vorstand werden auf Antrag geheim durchgeführt.
(6) Über die Sitzungen der Organe ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, vom Geschäftsführer und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 - Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens drei Wochen vorher an den Geschäftsführer zu richten.
(3) Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(5) Von der Jahreshauptversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen.
(6) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
a. die Entgegennahme des Berichts des Vorsitzenden,
b. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e. die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
f. die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
g. die Änderung der Beitragsordnung und der Ehrungsordnung,
h. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Jahreshauptversammlung verwiesen hat,
i. die Auflösung des Vereins.
§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem 1. Kassierer
e. dem stellvertretenden Kassierer
f. und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden, diese müssen Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Jahreshauptversammlung zuständig ist.
(4) Der Vorstand wird in regelmäßigen Abständen vom Geschäftsführer einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandmitglieder verlangen.
(5) Sofern der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat ernennen, der dem Vorstand beratend und unterstützend bei der Führung der Vereinsgeschäfte zur Seite steht. Dieser ist dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
(7) Der 1. Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Jahreshauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in die Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
(8) Der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer sind berechtigt Spenden für den Verein anzunehmen und Spendenquittungen auszustellen.
§ 10 - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Geschäftsführer.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei, der im § 10 Absatz 1 dieser Satzung genannten, Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung
(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Jahreshauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Jahreshauptversammlung nur mit Mehrheit von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.
§ 12 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 5/6 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Bad Ems, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikvereins Rote Husaren Bad Ems e.V. zuzuführen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Jahreshauptversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 13 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung hat die Jahreshauptversammlung am 3. September 2021 in Bad Ems beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen werden damit ungültig.
Bad Ems, 3. September 2021