Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

   a. aktiven Mitgliedern

   b. fördernden Mitgliedern

   c. Ehrenmitgliedern

(2) Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jungmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 9 dieser Satzung.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

(4) Ehrenmitglieder sind die Personen, die vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann,

   a. wer mindestens 40 Jahre als aktives Mitglied mitgewirkt hat

   b. wer sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben hat

(5) Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(6) Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung, die Beitragsordnung und die Ehrungsordnung an.

(7) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen gilt.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

   a. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

   b. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(10) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.