Satzung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- § 2 - Gemeinnützigkeit
- § 3 - Zweck und Tätigkeit des Vereins
- § 4 - Mitgliedschaft
- § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 - Ehrungen
- § 7 - Organe
- § 8 - Die Jahreshauptversammlung
- § 9 - Der Vorstand
- § 10 - Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
- § 11 - Satzungsänderung / Zweckänderung
- § 12 - Auflösung
- § 13 - Inkrafttreten
§ 12 - Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 5/6 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Bad Ems, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dabei ist das Vermögen vorrangig einem schon bestehenden Verein mit der gleichen Zielsetzung wie der aufgelöste Verein oder einem Nachfolgeverein des Musikvereins Rote Husaren Bad Ems e.V. zuzuführen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks kann von der Jahreshauptversammlung auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In diesem Fall ist vor dem Vollzug des Verwendungsbeschlusses die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.